Sprachförderung

Die Beherrschung der deutschen Sprache, aber auch die Weiterentwicklung der persönlichen Ausdrucksfähigkeit sind elementar – als Voraussetzung und Ziel – für eine erfolgreiche Schulbildung.

Das betrifft sowohl Kinder und Jugendliche, die mit LRS oder im Zweitspracherwerb (DaZ) hier besondere Schwierigkeiten haben, als auch alle anderen Schülerinnen und Schüler in ihrer persönlichen Bildungsbiografie.

Unser Sprachförderkonzept beginnend ab Jahrgang 5 ist dementsprechend auf die differenzierte und individuelle Förderung aller Schülerinnen und Schüler ausgerichtet, die auf einer sorgfältigen Diagnose aufbaut.

Leitfaden zum schulischen Umgang mit teilleistungsschwachen Kindern im Fach Deutsch an der Heinrich-Heine-Gesamtschule

Vorbemerkungen

Schülerinnen und Schüler, die nach der Grundschule zu uns kommen, zeigen teilweise noch starke Defizite in der Entwicklung der Rechtschreibkompetenz. Dies bestätigen unsere Diagnose-Tests, die gleich zu Beginn des 5. Schuljahres durchgeführt werden und die als Basis für unser individuelles Sprach-Förderkonzept wichtig sind:

Alle Schülerinnen und Schüler des 5. Jahrgangs absolvieren in der ersten Schulwoche an der Heinrich-Heine-Gesamtschule zwei Rechtschreibtests, einen von der Universität Münster begleiteten sog. „Münsteraner Rechtsschreibtest“ und einen Duisburger Sprachstandstest. Hier werden sowohl die Rechtschreibleistungen als auch die sprachlichen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler getestet. Diese Ergebnisse geben Aufschluss darüber, welche Schülerinnen und Schüler welche Förderung bzw. auch Forderung im Fach Deutsch benötigen. Hiernach werden sie auch den Förderkursen „LRS“ (Lese-Rechtsschreibschwäche für Schülerinnen und Schüler mit besonders starker LRS) für die Jahrgänge 5 und 6 und/ oder „DaZ“ (Deutsch als Zweitsprache) für die Jahrgänge 5 bis 7 zugewiesen.

Ablaufschema „Genehmigungsverfahren“

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Umgang mit LRS in den Klassen 5 bis 10

In den Klassen 5 und 6 werden allen Schülerinnen und Schüler, bei denen in den Tests eine Schwäche im Lesen und Schreiben festgestellt wurde, gemäß dem Erlass „Förderung von Schülerinnen und Schüler bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens“ (LRS-Erlass BASS 14-01 Nr.1) folgende schulische Maßnahmen zuteil.

  1. In den Klassenarbeiten wird die Rechtschreibung nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach einbezogen (vgl. LRS-Erlass 4.1)
  2. Bei der Bildung der Zeugnisnote wird die Rechtschreibleistung nicht berücksichtigt (vgl. LRS-Erlass 4.2). Auf den Zeugnissen wird vermerkt, dass die Rechtschreibung nicht gewertet wurde.
  3. Bei der Konzeption von Tests und Klassenarbeiten wird den besonderen Schwierigkeiten der betroffenen Schülerinnen und Schülern nach Möglichkeit Rechnung getragen, indem ihnen bei Bedarf eine längere Arbeitszeit, eine veränderte, vereinfachte, in kurzen Sätzen formulierte Aufgabenstellung und/ oder zusätzliche Hilfsmittel zugestanden werden.
  4. In den Fremdsprachen kann anstatt eines schriftlichen Testes ein mündliches Abfragen der Vokabeln erfolgen.
    Diese Maßnahmen sowie das Konzept der Heinrich-Heine-Gesamtschule zur Förderung der deutschen Sprache für alle Schülerinnen und Schüler werden an dem Elternabend des Fachbereichs Deutsch in der zweiten Schulwoche den Eltern ausführlich erläutert. Des Weiteren werden die Eltern zeitnah über die Testergebnisse des Duisburger Sprachstandstests informiert.

Für Schülerinnen und Schüler, die auch nach der 6. Klasse einer zusätzlichen Fördermaßnahme bedürfen, können diese Maßnahmen in „besonders begründeten Einzelfällen“ (vgl. LRS-Erlass 4) auch für die Klassen 7 bis 10 gelten.

Hierfür stellen die Eltern einen formlosen Antrag, dem ein ärztliches oder psychologisches Gutachten (keine privaten Institutionen) über eine vorliegende Legasthenie / Lese-Rechtschreibstörung nach ICD-10 beigefügt werden muss. Des Weiteren muss gewährleistet sein, dass dem Kind außerschulische Fördermöglichkeiten zuteilwerden. Diesen Antrag prüft die Schule und teilt die Entscheidung schriftlich mit.

Die Inanspruchnahme eines individuellen Nachteilsausgleichs bei den zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 (z. B. Arbeitszeitverlängerung) muss gesondert beantragt werden. Sie setzt voraus, dass die Legasthenie in den vorhergehenden Klassen diagnostiziert und schulisch berücksichtigt wurde. Der Antrag wird zur Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde vorgelegt.
Ein Notenschutz, d. h. die Nichtbewertung der Rechtschreibleistung kann in Abschlussprüfungen nicht gewährt werden.

Ablaufdiagramm „Schulische Maßnahmen“

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